JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 07.11.2005, Aktenzeichen: 7 Sa 520/05
| Leitsatz: | 1. Veranlasst ein Arbeitnehmer (hier: Personalleiter) durch beleidigende und mit Nötigungsabsicht erfolgte Telefonanrufe einen anderen Arbeitnehmer, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen, so haftet er diesem gegenüber nach allgemeinen Vorschriften (§§ 823, 249, 252 BGB). 2. In diesem Fall ist eine Haftung hinsichtlich der entgangenen Vergütung nicht wegen § 628 Abs. 2 BGB auf die Zeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nur im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien selbst. 3. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Arbeitgeber in einem früheren Verfahren lediglich zur Zahlung einer Entschädigung für den verloren gegangenen Bestandsschutz verurteilt wurde und die weiter gehenden Ansprüche des Arbeitnehmers ihm gegenüber rechtskräftig abgewiesen wurden. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 249, BGB § 252, BGB § 628 II, BGB § 823, |
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