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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 07.08.2001, Aktenzeichen: 2 Sa 106/01 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 2 Sa 106/01

Urteil vom 07.08.2001


Leitsatz:1. Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wegen Zusammenfallens von Anspruch und Verpflichtung in einer Person nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

2. Die Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG setzt voraus, dass der Kläger substantiiert darlegt, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe die Entstehung eines Schadens in Betracht kommt.

3. Für eine Klage auf Erteilung einer Urlaubsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG fehlt im zweiten Jahr nach dem Ende des Kalenderjahres, für das die Urlaubsbescheinigung gegehrt wird, das Rechtsschutzinteresse.
Rechtsgebiete:BGB, BUrlG, ArbGG
Vorschriften:BGB § 611 Abs. 1, BGB § 362 Abs. 1, BGB § 710, BGB § 718, BUrlG § 6, ArbGG § 61 Abs. 2,
Stichworte:Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als deren Arbeitnehmer, Entschädigung statt Zwangsvollstreckung,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt 10 Ca 191/99 vom 09.11.2000

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