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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 07.03.2005, Aktenzeichen: 16/10 Sa 1261/04 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 16/10 Sa 1261/04

Urteil vom 07.03.2005


Leitsatz:1. Der persönliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit der Art. 49, 50 EG umfasst nur Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, die auch in einem Mitgliedsstaat ansässig sind. Für einen Unionsbürger, der in der Schweiz ansässig ist, gilt sie nicht.

2. Die vor dem 1. Januar 1999 geltenden Bestimmungen des AEntG waren geeignet, Verpflichtungen von Arbeitgebern mit Sitz im Nicht-EG-Ausland zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für ihre nach Deutschland zur Erbringung baulicher Leistungen entsandten gewerblichen Arbeitnehmer zu begründen. Das galt auch für Arbeitgeber mit der Sitz in der Schweiz.
Rechtsgebiete:AEntG, EG, GG
Vorschriften:AEntG § 1, EG Art. 49, EG Art. 50, GG Art. 3, GG Art. 9 Abs. 3,
Stichworte:Arbeitnehmerüberlassung, Schweiz,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden 5 Ca 4198/02 vom 03.06.2004

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