JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 06.10.2006, Aktenzeichen: 3 Sa 1439/05
| Leitsatz: | Nach § 67 Nr. 10 BMT-G II einerseits und Nr. 32 anderseits unterscheiden sich Ruf- und Arbeitsbereitschaft durch die unterschiedliche Bestimmung des Aufenthaltsorts. Bei der Rufbereitschaft bestimmt der Arbeitnehmer, bei der Arbeitsbereitschaft der Arbeitgeber den Aufenthaltsort. Arbeitsbereitschaft kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, ohne dessen Aufenthaltsstelle konkret festzulegen, dadurch in der Wahl des Aufenthalts beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit eng bestimmt (10 oder 20 Minuten) und dem Arbeitnehmer dadurch die Gestaltung seiner an sich arbeitsfreien Zeit faktisch entzieht. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber den Aufenthaltsort nicht durch eine Zeitvorgabe zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit bestimmt, sondern durch die Vorgabe eines Radius (Entfernung zwischen Arbeits- und Aufenthaltsort), der so eng gezogen ist, dass eine Aufenthaltsbestimmung seitens des Arbeitnehmers nicht mehr vorliegt. Dies ist der Fall bei der Vorgabe eines Radius von nur 10 km. |
| Rechtsgebiete: | BMT-G II |
| Vorschriften: | BMT-G II § 16 Abs. 1, BMT-G II § 67 Nr. 32, BMT-G II § 67 Nr. 10, |
| Stichworte: | Vergütung, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Arbeitsbereitschaft, Abgrenzung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Gießen 5 Ca 47/05 vom 31.05.2005 |
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