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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 06.06.2005, Aktenzeichen: 7 Sa 1729/04 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 7 Sa 1729/04

Urteil vom 06.06.2005


Leitsatz:1) Begründet der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat die betriebsbedingte Kündigung ausschließlich mit außerbetrieblichen Gründen (Auftragsrückgang), so ist er für den Kündigungsschutzprozess auf diese Begründung festgelegt.

2) Ergeben die im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses mitgeteilten Umsatzdaten nicht hinreichend die Erforderlichkeit der Kündigung, ist der Arbeitgeber auf Grund der eingeschränkten Mitteilung gegenüber dem Betriebsrat daran gehindert, sich auf eine gestaltende Unternehmerentscheidung als Grund für die Kündigung zu berufen.
Rechtsgebiete:KSchG, BetrVG
Vorschriften:KSchG § 1, KSchG § 1 II 1, BetrVG § 102,
Stichworte:betriebsbedingte Kündigung, Betriebsratsanhörung, innerbetriebliche Kündigungsgründe, außerbetriebliche Kündigungsgründe,
Verfahrensgang:ArbG Offenbach 6 Ca 700/03 vom 02.09.2004

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