JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 06.05.2008, Aktenzeichen: 13 Sa 1739/07
| Leitsatz: | 1) Änderungskündigungen, die ein Haupt- und Hilfsangebot enthalten, müssen sowohl im Haupt- wie in den Hilfsangeboten so bestimmt sein, dass der Arbeitnehmer sie unmittelbar annehmen kann. Die Unbestimmtheit eines Hilfsangebots führt zu Unwirksamkeit der Änderungskündigung. 2) Es bleibt unentschieden, ob Änderungskündigungen mit Haupt- und Hilfsangeboten nicht schon als solche unwirksam sind. 3) Bei betriebsbedingten Änderungskündigungen in der Form der Entgeltkürzung für eine Vielzahl von Arbeitnehmer ist der Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Dabei kommt es nicht auf den jeweiligen Sanierungsbeitrag des einzelnen Arbeitnehmers an. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB |
| Vorschriften: | KSchG § 2, BGB § 145, |
| Stichworte: | betriebsbedingte Kündigung, Änderungskündigung, Entgeltreduzierung, Gleichbehandlung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main, 11/12 Ca 3082/07 vom 11.10.2007 |
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