JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 04.04.2003, Aktenzeichen: 12 Sa 250/02
| Leitsatz: | Der Lauf der Ausschlussfrist von § 626 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB wird nicht dadurch gehemmt, dass der Informant des Kündigungsberechtigten mit der Verwertung der Information nicht einverstanden ist, sofern nicht aus bestimmten Rechtsgründen ein Verwertungsverbot besteht. Dies gilt auch für ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft, durch die Einsicht in eine Ermittlungsakte gewonnene Erkenntnisse zunächst nicht zu verwerten. Nach hessischem Gemeinderecht kommt es für den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist auf die Kenntnis des Gemeindevorstandes als Gremium an. Kenntnisse eines nicht kündigungsbefugten Personalamtes sind der Gemeinde nur zuzurechnen, wenn deren Nichtweitergabe an den Gemeindevorstand auf einem Organisationsmangel beruhte. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BAT, HGO, RiStBV |
| Vorschriften: | BGB § 626 Abs. 1, BGB § 626 Abs. 2, BAT § 8, BAT § 10, BAT § 54 Abs. 1, BAT § 54 Abs. 2, HGO § 71, HGO § 73, RiStBV Ziff. 185, RiStBV Ziff. 186, |
| Stichworte: | Außerordentliche Kündigung, Vorteilsnahme, Hemmung der Ausschlussfrist durch Ersuchen der Staatsanwaltschaft, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main 5 Ca 1991/01 vom 18.12.2001 |
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