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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 01.06.2006, Aktenzeichen: 9 TaBV 164/05 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 9 TaBV 164/05

Urteil vom 01.06.2006


Leitsatz:1. Ein Ladungsmangel (fehlender Tagesordnungspunkt) kann auch durch Zustimmung aller betriebsanwesenden Betriebsratsmitglieder zur entsprechenden Ergänzung der Tagesordnung nicht geheilt werden.

2. Ein durch verfahrenswidrige nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung zustande gekommener Beschluss über die Bestellung von Einigungsstellenbeisitzern kann nicht rechtswirksam durch einen genehmigenden Beschluss nach Abschluss der Einigungsstelle geheilt werden.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 22, BetrVG § 33, BetrVG § 76 a,
Stichworte:Einigungsstelle, Beisitzer, Honorar, Betriebsratsbeschluss, Tagesordnung,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt 5 BV 26/04 vom 10.08.2005

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