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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 31.10.2005, Aktenzeichen: 2 Ta 289/05 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 2 Ta 289/05

Beschluss vom 31.10.2005


Leitsatz:Der Umstand, dass ein schwerbehinderter Mensch, der sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst beworben hat, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, kann nur dann eine hinreichende Erfolgsaussicht für einen Schadenersatzanspruch nach abschlägiger Entscheidung seiner Bewerbung begründen, wenn er nicht offensichtlich ungeeignet für die zu besetzende Stelle war.

Im konkreten Fall war eine offensichtliche Ungeeignetheit für vier der fünf Bewerbungen anzunehmen, weil der schwerbehinderte Stellenbewerber wesentliche Voraussetzungen im Anforderungsprofil der Stelle nicht erfüllte.
Rechtsgebiete:ZPO, SGB IX
Vorschriften:ZPO § 114, SGB IX § 81 II 2, SGB IX § 82,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Schadenersatz, Schwerbehinderung, Vorstellungsgespräch, öffentlicher Dienst,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt 8 Ha 2/05 vom 25.04.2005

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