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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 29.05.2007, Aktenzeichen: 4 Ta 157/07 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 4 Ta 157/07

Beschluss vom 29.05.2007


Leitsatz:Maßgeblich für die Höhe eines wegen der Missachtung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen gegen eine Partei festgesetzten Ordnungsgeldes ist das Ausmaß von deren persönlichen Verschulden und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Regelfall rechtfertigt die erstmalige Missachtung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen durch eine finanziell leistungsfähige Partei die Ausschöpfung des Rahmens für die Bemessung des Ordnungsgeldes bis zu einem Fünftel und damit die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 200,00 ¤.

Die Kosten einer Beschwerde gegen eine Ordndungsgeldfestsetzung gemäß §§ 380 Abs. 3, 141 Abs. 3 S. 1 ZPO sind nicht Teil des Hauptsacheverfahrens, sondern in entsprechender Anwendung des Kostenrechts der StPO dem Beschwerdeführer und/oder der Staatskasse aufzuerlegen.
Rechtsgebiete:ZPO, StPO
Vorschriften:ZPO § 141, ZPO § 380, StPO § 473,
Stichworte:Ordnungsgeld,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt 11 Ca 229/06 vom 13.03.2007

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