JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 28.08.2008, Aktenzeichen: 20 TaBV 244/07
| Leitsatz: | 1. Ein Antrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen des betrieblichen Zustimmungsverfahrens nicht ausreichend unterrichtet hat. 2. Zur ausreichenden Unterrichtung gehört - ebenso wie zur ordnungsgemäßen Anhörung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung im Rahmen des § 102 BetrVG - die Mitteilung derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ergibt. 3. Die Unzulässigkeit des Antrags wird durch eine im Rahmen des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholte Information jedenfalls dann nicht geheilt, wenn diese in das gerichtliche Verfahren eingeführt wurde, ohne dass bei dem Betriebsrat zuvor erneut die Zustimmung beantragt wurde oder diesem zumindest zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB |
| Vorschriften: | BetrVG § 103, BGB § 626 Abs. 2, |
| Stichworte: | Zustimmungsersetzung, Kündigung, Betriebsratsmitglied, Zulässigkeit, Unterrrichtung des Betriebsrats, Ausschlussfrist, nachgeholte Information, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main, 3 BV 198/07 vom 26.07.2007 |
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