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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 28.04.2006, Aktenzeichen: 13/17 Ta 142/06 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 13/17 Ta 142/06

Beschluss vom 28.04.2006


Leitsatz:Bei einer gegen eine Kündigung gerichteten Feststellungsklage, die sich nur auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für einen begrenzten Zeitraum bezieht, drückt sich der Wert regelmäßig in dem Betrag der Bruttovergütung für diesen Zeitraum aus (begrenzt durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG). (Anschluss an Hess. LAG vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 699/98 -, NZA - RR 1999, 159).

Dies gilt entsprechend für die Kostenfestsetzung zu Lasten der Staatskasse, wenn bei einem auf den unbegrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zielenden Klageantrag nur für einen begrenzten Zeitraum Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Vorschriften:GKG § 42 IV 1, GKG § 48, ZPO § 3,
Stichworte:Kostenfestsetzung, Gegenstandswert, Kündigungsschutzklage, Prozesskostenhilfe,
Verfahrensgang:ArbG Kassel 7 Ca 550/05 vom 03.03.2006

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