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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 26.08.2008, Aktenzeichen: 4 Ta 308/08 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 4 Ta 308/08

Beschluss vom 26.08.2008


Leitsatz:1. Zur Begründung des Gerichtsstandes von § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG am Wohnsitz eines Außendienstmitarbeiters genügt es, wenn er in einem häuslichen Home-Office seine Geschäftsreisen vor- oder nachbereitet oder Berichte über diese verfasst. Einen bestimmten Mindestumfang muss die am Wohnort verichtete Tätigkeit nicht haben.

2. Ein § 48 Abs. 1 a ArbGG verletzender Verweisungsbeschluss kann nicht mit einer außerorentlichen Beschwerde zum Landesarbeitsgericht angefochten werden.
Rechtsgebiete:ArbGG
Vorschriften:ArbGG § 48,
Stichworte:Gerichtsstand, gewöhnlicher Arbeitsart, Verweisungsbeschluss, Beschwerde,
Verfahrensgang:ArbG Kassel, 7 Ca 247/08 vom 17.07.2008

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