JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 26.08.2008, Aktenzeichen: 4 Ta 308/08
| Leitsatz: | 1. Zur Begründung des Gerichtsstandes von § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG am Wohnsitz eines Außendienstmitarbeiters genügt es, wenn er in einem häuslichen Home-Office seine Geschäftsreisen vor- oder nachbereitet oder Berichte über diese verfasst. Einen bestimmten Mindestumfang muss die am Wohnort verichtete Tätigkeit nicht haben. 2. Ein § 48 Abs. 1 a ArbGG verletzender Verweisungsbeschluss kann nicht mit einer außerorentlichen Beschwerde zum Landesarbeitsgericht angefochten werden. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Vorschriften: | ArbGG § 48, |
| Stichworte: | Gerichtsstand, gewöhnlicher Arbeitsart, Verweisungsbeschluss, Beschwerde, |
| Verfahrensgang: | ArbG Kassel, 7 Ca 247/08 vom 17.07.2008 |
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