JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 26.04.2007, Aktenzeichen: 9 TaBV 182/06
| Leitsatz: | Im Gemeinschaftsbetrieb, für den die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden ist, bleibt der Vertragsarbeitgeber, mit dem das Arbeitsverhältnis nach § 78 a Abs. 2 ArbGG zustande gekommen ist, für den Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG antragsberechtigt. Von einem freien Arbeitsplatz, auf dem das bisherige Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung weiterbeschäftigt werden kann, ist abgesehen von Missbrauchsfällen auch dann nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber bei generellem Einstellungsstopp auf diesem Arbeitsplatz Leiharbeitnehmer beschäftigt und kein eigenes Personal einstellt. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 78a, |
| Stichworte: | Jugend- und Auszubildendenvertreter, Weiterbeschäftigung, Gemeinschaftsbetrieb, Leiharbeitnehmer, |
| Verfahrensgang: | ArbG Darmstadt 8 BV 3/06 vom 23.08.2006 |
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