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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 26.04.2007, Aktenzeichen: 9 TaBV 182/06 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 9 TaBV 182/06

Beschluss vom 26.04.2007


Leitsatz:Im Gemeinschaftsbetrieb, für den die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden ist, bleibt der Vertragsarbeitgeber, mit dem das Arbeitsverhältnis nach § 78 a Abs. 2 ArbGG zustande gekommen ist, für den Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG antragsberechtigt.

Von einem freien Arbeitsplatz, auf dem das bisherige Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung weiterbeschäftigt werden kann, ist abgesehen von Missbrauchsfällen auch dann nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber bei generellem Einstellungsstopp auf diesem Arbeitsplatz Leiharbeitnehmer beschäftigt und kein eigenes Personal einstellt.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 78a,
Stichworte:Jugend- und Auszubildendenvertreter, Weiterbeschäftigung, Gemeinschaftsbetrieb, Leiharbeitnehmer,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt 8 BV 3/06 vom 23.08.2006

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