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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 26.02.2003, Aktenzeichen: 15 Ta 598/02 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 15 Ta 598/02

Beschluss vom 26.02.2003


Leitsatz:Die inhaltliche Prüfung im Zulassungsverfahren nach § 5 KSchG ist auf die Frage beschränkt, ob die Verspätung der Klageerhebung von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer verschuldet ist oder nicht; die Frage, ob überhaupt eine Kündigungserklärung vorliegt oder wann die Kündigung zugegangen ist, ist hingegen im Verfahren der nachträglichen Klagezulassung nicht zu klären.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 5 Abs. 1,
Schlagworte:Prüfungsumfang im Rahmen des Verfahrens der nachträglichen Klagezulassung,
Stichworte:Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage,
Verfahrensgang:ArbG Hanau 3 Ca 278/01 vom 23.05.2002

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