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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 23.11.2005, Aktenzeichen: 16 Ta 509/05 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 16 Ta 509/05

Beschluss vom 23.11.2005


Leitsatz:Räumt das Arbeitsgericht dem Antragsteller nach Verfahrensabschluss durch Vergleich eine Frist ein, um bestimmte, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wesentliche Fragen zu beantworten, kann es bei Beantwortung dieser Fragen nach Fristablauf Prozesskostenhilfe nur verweigern, wenn die Verfügung mit der Fristsetzung entweder im Termin verkündet oder förmlich zugestellt worden ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 118 II 4,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Fristsetzung, Ablehnung,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt 12 Ca 355/05 vom 30.09.2005

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