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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 23.03.2007, Aktenzeichen: 16 Ta 94/07 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 16 Ta 94/07

Beschluss vom 23.03.2007


Leitsatz:Wird neben dem Kündigungsschutzantrag ein Antrag auf Weiterbeschäftigung unbedingt gestellt, kommt für diesen Antrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit in der Regel nicht in Betracht, weil es kostengünstiger gewesen wäre, den Weiterbeschäftigungsantrag als uneigentlichen Hilfsantrag ("für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag") zu stellen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Weiterbeschäftigung, Mutwilligkeit,
Verfahrensgang:ArbG Frankfurt am Main 9 Ca 8725/06 vom 16.02.2007

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