JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 23.01.2006, Aktenzeichen: 4 Ta 580/05
| Leitsatz: | Wurde ein Ordnungsgeld wegen einer nicht entschuldigten Säumnis gegen den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person verhängt, ist zur Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss nur der gesetzliche Vertreter persönlich, nicht aber die juristische Person befugt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 141, |
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