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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 22.11.2005, Aktenzeichen: 4 TaBV 165/05 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 4 TaBV 165/05

Beschluss vom 22.11.2005


Leitsatz:1. Die Wahl eines Betriebsrats für einen eindeutig nicht betriebsratsfähigen Betrieb ist nichtig.

2. Das BetrVG lässt die Wahl eines Betriebsrats ausschließlich zum Zweck der Ausübung eines Restmandates nicht zu.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 1, BetrVG § 9, BetrVG § 19, BetrVG § 21 b,

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