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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 22.10.2008, Aktenzeichen: 12 Ta 325/08 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 12 Ta 325/08

Beschluss vom 22.10.2008


Leitsatz:1. Der Anspruch auf Lohnabrechung gemäß § 108 GewO ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Die Erfüllung steht einer weiteren Vollstreckung entgegen. Der Anspruch ist erfüllt, wenn nachvollziehbar wird, wie der Arbeitgeber im einzelnen den Auszahlungsbetrag errechnet hat. Ein Streit über die materielle Richtigkeit der ausgewiesenen Beträge und Abzüge ist im Klagewege und nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären.

2. Der in einem Vergleich titulierte Anspruch auf Erteilung eines "wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses" ist erfüllt, wenn das Zeugnis bestimmten, jedem Zeugnisanspruch innewohnenden formellen Anforderungen genügt und es Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie eine Beurteilung von Leistung und Verhalten enthält. Wird darüber hinaus ein konkreter Inhalt gewünscht, ist das entweder im Vergleich im Wortlaut zu vereinbaren oder erneut auf dem Klagewege durchzusetzen.
Rechtsgebiete:ZPO, GewO
Vorschriften:ZPO § 887, ZPO § 888, GewO § 108,
Stichworte:Zwangsvollstreckung, Erfüllung, Lohnabrechung, Zeugniserteilung,
Verfahrensgang:ArbG Offenbach, 3 Ca 248/07 vom 25.06.2008

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