JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 22.08.2005, Aktenzeichen: 4 Ta 384/05
| Leitsatz: | Ein eine persönlich geladene Partei vertretender Prozessbevollmächtigter kann auch dann ein im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO geeigneter Vertreter sein, wenn er keine eigenen Eindrücke von den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vorgängen hat. Voraussetzung ist jedoch, dass er über Kenntnisse verfügt, die denen der Partei entsprechen.Von diesen Anforderungen nicht genügenden Kenntnissen oder von einer unzureichenden Bevollmächtigung zur Abgabe der gebotenen Erklärungen kann im Beschwerdeverfahren nur ausgegangen werden, wenn sich der Akte entnehmen lässt, in welchen Punkten der Vertreter nicht über hinreichende Kenntnisse oder nicht über eine ausreichende Vollmacht verfügte. Gegebenenfalls muss das erstinstanzliche Gericht entsprechende Feststellungen aktenkundig machen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 141, ZPO § 381, |
| Stichworte: | Ordnungsgeld, persönliches Erscheinen, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main 21/16 Ca 8013/03 vom 18.07.2005 |
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