JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 21.08.2008, Aktenzeichen: 9 TaBV 37/08
| Leitsatz: | Bleibt der Gesamtbetriebsrat entgegen § 4 Abs. 4 der 3. WOMitbestG dauerhaft untätig und bestellt jahrelang keine Mitglieder des Hauptwahlvorstandes, sondern nimmt es stattdessen hin, dass die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat per gerichtlicher Nachbesetzung nach § 104 AktG bestellt werden, anstatt Aufsichtsratswahlen bzw. Nachwahlen einzuleiten, kann er hierzu nach § 20 MitbestG auf Antrag verpflichtet werden. Die Möglichkeit der Bestellung des Hauptwahlvorstandes durch das Arbeitsgericht entsprechend § 16 MitbestG sehen das MitbestG und die 3. WOMitbestG nicht vor. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist kein Raum. |
| Rechtsgebiete: | 3. WOMitbestG, MitbestG |
| Vorschriften: | 3. WOMitbestG § 4 Abs. 4, MitbestG § 20, |
| Stichworte: | Mitbestimmung, Aufsichtsratswahl, Hauptwahlvorstand, Gesamtbetriebsrat, Bestellung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hanau, 1 BV 11/07 vom 06.02.2008 |
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