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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 21.08.2008, Aktenzeichen: 9 TaBV 37/08 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 9 TaBV 37/08

Beschluss vom 21.08.2008


Leitsatz:Bleibt der Gesamtbetriebsrat entgegen § 4 Abs. 4 der 3. WOMitbestG dauerhaft untätig und bestellt jahrelang keine Mitglieder des Hauptwahlvorstandes, sondern nimmt es stattdessen hin, dass die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat per gerichtlicher Nachbesetzung nach § 104 AktG bestellt werden, anstatt Aufsichtsratswahlen bzw. Nachwahlen einzuleiten, kann er hierzu nach § 20 MitbestG auf Antrag verpflichtet werden. Die Möglichkeit der Bestellung des Hauptwahlvorstandes durch das Arbeitsgericht entsprechend § 16 MitbestG sehen das MitbestG und die 3. WOMitbestG nicht vor. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist kein Raum.
Rechtsgebiete:3. WOMitbestG, MitbestG
Vorschriften:3. WOMitbestG § 4 Abs. 4, MitbestG § 20,
Stichworte:Mitbestimmung, Aufsichtsratswahl, Hauptwahlvorstand, Gesamtbetriebsrat, Bestellung,
Verfahrensgang:ArbG Hanau, 1 BV 11/07 vom 06.02.2008

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