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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 21.08.2006, Aktenzeichen: 13 Ta 309/06 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 13 Ta 309/06

Beschluss vom 21.08.2006


Leitsatz:1) Auch in Ansehung von § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG kann der Beklagte keine Kostenerstattung vom Kläger verlangen, wenn sich die Parteien vergleichsweise auf die gegenseitige Aufhebung der Kosten geeinigt haben.

2) Antragsberechtigt ist im Kostenerstattungsverfahren nur die aus dem Vollstreckungstitel berechtigte Partei, nicht aber Dritte, z. B. Prozessbevollmächtigte aus abgetretenem Recht.
Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Vorschriften:ZPO §§ 103 ff, ArbGG § 12a Abs. 1,
Stichworte:Kostenfestsetzung, Kostenerstattung, Vergleich, Abtretung,
Verfahrensgang:ArbG Frankfurt am Main, 5 Ca 1596/05 vom 03.05.2006

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