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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 19.08.2008, Aktenzeichen: 16 Sa 1627/07 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 16 Sa 1627/07

Beschluss vom 19.08.2008


Leitsatz:Wird eine im Berufungsrechtszug erstmals erhobene Hilfswiderklage in der Berufungsverhandlung wirksam zurückgenommen, ist ihr Wert bei der Festsetzung des Streitwertes für die Gebührenberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 45 Abs.1 S.2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes für die Gebührenfestsetzung ist in diesem Fall auch für die Bemessung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend. Eine (zusätzliche) Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG kommt nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:RVG, GKG
Vorschriften:RVG § 33, RVG § 321 Abs. 1, GKG § 45 Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Gegenstandswert, anwaltliche Tätigkeit, Hilfswiderklage,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden, 8 Ca 2325/05

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