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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 19.07.2005, Aktenzeichen: 18/4 TaBV 8/05 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 18/4 TaBV 8/05

Beschluss vom 19.07.2005


Leitsatz:Eingruppierung eines Mechanikers nach Entgeltgruppe E 6 oder E 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie. Nach §§ 3, 7 BETV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe. Bei den Entgeltgruppen E 4, 6, 7 handelt es sich um Aufbaufallgruppen. Die "erweiterten Kenntnisse nach Fertigkeiten" im Sinne § 7 Entgeltgruppe müssen in einem nennenswerten Umfang über die in einer dreijährigen Ausbildung vermittelten Kenntnisse hinausgehen, so dass die Arbeitnehmer kompliziertere Aufgaben bewältigen können. Allein ein zweitägiger Lehrgang vermittelt solche Kenntnisse nicht.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 99,
Stichworte:Eingruppierung, Aufbaufallgruppen,
Verfahrensgang:ArbG Offenbach am Main 6 BV 3/04 vom 23.11.2004

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