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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 19.02.2008, Aktenzeichen: 4 TaBVGa 21/08 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 4 TaBVGa 21/08

Beschluss vom 19.02.2008


Leitsatz:Eine die §§ 15 KSchG, 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG verletzende Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Betriebsratsmitglied bewirkt eine Störung der Tätigkeit des Betriebsrats. Dem Betriebsrat kann gegenüber einer solchen Maßnahme des Arbeitgebers ein Unterlassungsanspruch zustehen, den er bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen mir einer einstweiligen Verfügung geltend machen kann.
Rechtsgebiete:BetrVG, KSchG, ZPO
Vorschriften:BetrVG § 78, BetrVG § 103, KSchG § 15, ZPO § 940,
Stichworte:Kündigung, Amtsträger, Unterlassung, Störung Betriebsratstätigkeit,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt, 5 BVGa 3/08

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