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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 18.09.2003, Aktenzeichen: 9 TaBV 174/02 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 9 TaBV 174/02

Beschluss vom 18.09.2003


Leitsatz:Der Wahlvorstand verletzt seine Prüfungspflicht in zur Wahlanfechtung berechtigender Art und Weise, wenn er bei am 11. März 2002 ablaufender Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen seine nächste Sitzung am 4. Febr. 2002 auf den 12. März 2002 anberaumt und so einen am 7. März 2002 eingereichten Wahlvorschlag nicht mehr unverzüglich prüfen und den Listenvertreter nicht mehr informieren kann. Ein Wahlvorstand muss Vorkehrungen für eine beschlussfähige Sitzung rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist treffen, weil in dieser Zeit vermehrt mit der Einreichung von - auch ungültigen - Wahlvorschlägen zu rechnen ist.
Rechtsgebiete:BetrVG, WO 2001
Vorschriften:BetrVG § 19, WO 2001 § 7 Abs. 2 Satz 2,
Schlagworte:unverzügliche Prüfungspflicht,
Stichworte:Betriebsratswahl,
Verfahrensgang:ArbG Frankfurt am Main 13 BV 216/02 vom 26.09.2002

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