JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 18.06.2009, Aktenzeichen: 4 Ta 253/09
| Leitsatz: | Behauptet eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung eines an ihrer Stelle in den Termin entsandten Vertreters, kann gegen sie wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden, wenn die Unrichtigkeit der Behauptung zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Ob dies aus der Weigerung des Vertreters, über den Abschluss eine unwiderruflichen Vergleiches in dem Termin zu entscheiden, geschlossen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 141, ZPO § 380, ZPO § 381, |
| Stichworte: | Persönliches Erscheinen, Ordnungsgeld, Terminsvertreter, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main, 24 Ca 203/09 vom 30.03.2009 |
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