JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 18.03.2005, Aktenzeichen: 12/4 TaBV 127/04
| Leitsatz: | Nichtersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, das anonym in die Betriebskästen von Kollegen/innen eine Karikatur eingeworfen hat, die eine Gruppe von Personen - Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Institutionen - zeigte, deren Gesichter als Hinterteile verfremdet dargestellt waren und die betitelt war: "wir sind, was volkt". Es handelte sich um eine Reaktion des Betriebsratsmitglieds gegenüber Unterzeichnern eines offenen Briefes an den Betriebsrat, in dem es um Kritik an seiner wenig konstruktiven Haltung bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Sondervergütungen ging. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, GG, BGB |
| Vorschriften: | BetrVG § 103, GG Art. 5 I, BGB § 626 I, |
| Stichworte: | Zustimmungsersetzung, Kündigung, Betriebsrat, Meinungsäußerung, betriebspolitische Auseinandersetzung, grobe Beleidigung, Arbeitskollegen, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main 11 BV 315/04 vom 01.07.2004 |
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