( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 17.03.2003, Aktenzeichen: 16 Ta 82/03 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 16 Ta 82/03

Beschluss vom 17.03.2003


Leitsatz:Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich ist auch, dass sich die zu vollstreckende Handlung allein aus dem protokollierten Inhalt des Vergleichs ergibt. Aus diesem Grunde kann aus einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich ein Arbeitgeber zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses »auf der Basis« eines Zwischenzeugnisses verpflichtet hat, die Zwangsvollstreckung bezüglich eines bestimmten Zeugnisinhalts schon dann nicht betrieben werden, wenn der Inhalt des Zwischenzeugnisses weder im Vergleichstext wiedergegeben noch der Text des Zwischenzeugnisses nach § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll beigefügt ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 888, ZPO § 794, ZPO § 704,
Schlagworte:Zeugnis,
Stichworte:Zwangsvollstreckung,
Verfahrensgang:ArbG Frankfurt am Main 6 Ca 8076/02 vom 06.02.2003

Volltext

Um den Volltext vom HESSISCHES-LAG – Beschluss vom 17.03.2003, Aktenzeichen: 16 Ta 82/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/hessisches-lag/hessisches-lag-beschluss-vom-17-03-2003-az-16-ta-8203

"HESSISCHES-LAG - 17.03.2003, 16 Ta 82/03" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN