JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 17.03.2003, Aktenzeichen: 16 Ta 82/03
| Leitsatz: | Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich ist auch, dass sich die zu vollstreckende Handlung allein aus dem protokollierten Inhalt des Vergleichs ergibt. Aus diesem Grunde kann aus einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich ein Arbeitgeber zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses »auf der Basis« eines Zwischenzeugnisses verpflichtet hat, die Zwangsvollstreckung bezüglich eines bestimmten Zeugnisinhalts schon dann nicht betrieben werden, wenn der Inhalt des Zwischenzeugnisses weder im Vergleichstext wiedergegeben noch der Text des Zwischenzeugnisses nach § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll beigefügt ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 888, ZPO § 794, ZPO § 704, |
| Schlagworte: | Zeugnis, |
| Stichworte: | Zwangsvollstreckung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main 6 Ca 8076/02 vom 06.02.2003 |
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