JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 16.12.2008, Aktenzeichen: 4 TaBV 166/08
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeber kann sich bei der Ausschreibung einer Stelle gemäß § 93 BetrVG bei der Ausgestaltung des Stellenprofils von der Qualifikation des ausgewählten Arbeitnehmers abhängige Wahlmöglichkeiten etwa hinsichtlich von dessen Eingruppierung vorbehalten. 2. Will der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen von dessen Beteiligung bei einer Versetzung gleichzeitig zu der Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers anhören, muss er dem Betriebsrat hinreichend deutlich machen, dass er von diesem innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine Stellungnahme zu beiden Maßnahmen erwartet. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 93, BetrVG § 99, |
| Stichworte: | Versetzung, Eingruppierung, Stellenausschreibung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main, 18/14 BV 64/08 vom 29.04.2008 |
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