JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 16.02.2006, Aktenzeichen: 4 Ta 20/06
| Leitsatz: | Maßstab für die Verhängung und Bemessung eines gegen eine die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens missachtende Partei festgesetzten Ordnungsgeldes ist das Verschulden der Partei in Zusammenhang mit ihrem Nichterscheinen. Stimmt sie später einem Vergleich zu, rechtfertigt dies weder die Aufhebung noch die Herabsetzung des Ordnungsgeldes. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 141, ZPO § 380, ZPO § 381, |
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