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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 15.03.2006, Aktenzeichen: 16 Ta 637/05 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 16 Ta 637/05

Beschluss vom 15.03.2006


Leitsatz:Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in einem Rechtsstreit mit einem Streitwert von nicht mehr als EUR 600,00 ist auch dann nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, wenn das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 127 II, ZPO § 114,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Streitwert, Berufung,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden 1 Ca 48/05 vom 22.11.2005

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