JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 15.03.2006, Aktenzeichen: 13 Ta 80/06
| Leitsatz: | Auch bei einem zunächst nur "fristwahrend" eingelegten Rechtsmittel darf der Rechtsmittelgegner sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen. Dies gilt dann nicht, wenn die Parteien ein sogenanntens "Stillhalteabkommen" geschlossen haben, mit dem der Berufungsgegner verspricht, sich solange nicht zu den Rechtsmittelakten zu legitimieren, bis sich der Rechtsmittelkläger darüber klar geworden ist, ob er das Rechtsmittel durchführt oder nicht. Dies gilt sogar dann, wenn der Rechtsmittelführer die Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragt, solange daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel jetzt doch durchführen wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG VV |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1, RVG VV Nr. 3201, |
| Stichworte: | Kostenfestsetzung, Stillhalteabkommen, Rechtsmittel, fristwahrend, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wiesbaden, 4 Ca 1127/04 vom 25.01.2006 |
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