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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 15.01.2008, Aktenzeichen: 4 TaBV 231/07 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 4 TaBV 231/07

Beschluss vom 15.01.2008


Leitsatz:Eine durch die Verwendung einer Fremdsprache geprägte kaufmännische Sachbearbeitungstätigkeit rechtfertigt erst dann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 BET, wenn für die Beherrschung der Fremdpsprache eine abgeschlossene funktionsbezogene zusätzliche Aus- oder Weiterbildung oder zusätzliche Fachkenntnisse erforderlich sind, für die in der Regel eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entgeltgruppe E 8 vorausgesetzt wird.
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG, BET
Vorschriften:BetrVG § 99, ArbGG § 83, BET § 2, BET § 7,
Stichworte:Eingruppierung, Fremdsprache,
Verfahrensgang:ArbG Offenbach, 5 BV 27/07 vom 18.07.2007

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