JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 14.05.2008, Aktenzeichen: 8/15 Ta 490/07
| Leitsatz: | 1. Nimmt der Arbeitgeber eine Kündigung zurück und erklären die Parteien daraufhin den Kündigungsrechtsstreit für erledigt hat der beklagte Arbeitgeber in der Regel die Kosten zu tragen. 2. Der Arbeitnehmer hat die Kosten auch dann nicht zu tragen, wenn nach einer "Rücknahme" der Kündigung durch eine Klagerücknahme die Gebühr nach Nr. 8210 Abs. 2 der Anlage 1 zum GKG entfallen wäre. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 a, |
| Stichworte: | Erledigung der Hauptsache, Rücknahme Kündigung, Kosten, Arbeitgeber, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main, 19 Ca 5391/07 vom 11.10.2007 |
Um den Volltext vom HESSISCHES-LAG – Beschluss vom 14.05.2008, Aktenzeichen: 8/15 Ta 490/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "HESSISCHES-LAG - 14.05.2008, 8/15 Ta 490/07" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum