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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 14.05.2008, Aktenzeichen: 8/15 Ta 490/07 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 8/15 Ta 490/07

Beschluss vom 14.05.2008


Leitsatz:1. Nimmt der Arbeitgeber eine Kündigung zurück und erklären die Parteien daraufhin den Kündigungsrechtsstreit für erledigt hat der beklagte Arbeitgeber in der Regel die Kosten zu tragen.

2. Der Arbeitnehmer hat die Kosten auch dann nicht zu tragen, wenn nach einer "Rücknahme" der Kündigung durch eine Klagerücknahme die Gebühr nach Nr. 8210 Abs. 2 der Anlage 1 zum GKG entfallen wäre.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 a,
Stichworte:Erledigung der Hauptsache, Rücknahme Kündigung, Kosten, Arbeitgeber,
Verfahrensgang:ArbG Frankfurt am Main, 19 Ca 5391/07 vom 11.10.2007

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