JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 13.06.2003, Aktenzeichen: 4 TaBV 67/03
| Leitsatz: | Die Einleitung des Verfahrens nach § 76 Abs. 2 BetrVG i.V. mit § 98 ArbGG zur Bildung einer Einigungsstelle ist nicht deshalb unbedingt unzulässig und hindert nicht jedenfalls von vornhinein eine Sachentscheidung, weil die verfahrenseinleitende Antragstellung beim Arbeitsgericht bereits erfolgt ist noch bevor sich die Gegenseite zum Vorschlag der antragstellenden Seite zur Besetzung der Einigungsstelle geäußert hat. Ist das Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsstellenversuchs zum Zeitpunkt der Antragstellung als gegeben anzunehmen, so ist es für die Möglichkeit einer Sachentscheidung (betr. Bildung der Einigungsstelle) ausreichend, wenn (spätestens) im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht die Uneinigkeit über die Besetzung der Einigungsstelle (Person des Vorsitzenden und/oder Zahl der Beisitzer) zutage tritt und feststeht. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG |
| Vorschriften: | BetrVG § 76 Abs. 2, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6, BetrVG §§ 111f, ArbGG § 98, |
| Schlagworte: | Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsversuchs, Antragstellung auf Bildung einer Einigungsstelle bei (noch) nicht gegebener Uneinigkeit über die Besetzung der Einigungsstelle (hier: Person des Vorsitzenden), |
| Stichworte: | Bildung einer Einigungsstelle wegen Interessenausgleich und Sozialplan sowie Einführung eines EDV-Systems, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main 3 BV 187/03 vom 08.04.2003 |
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