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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 13.02.2007, Aktenzeichen: 4 TaBV 200/06 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 4 TaBV 200/06

Beschluss vom 13.02.2007


Leitsatz:Wird ein Arbeitnehmer im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, handelt es sich bei der Zuweisung eines "neuen Arbeitsplatzes" auch dann nicht um eine gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn der neue Arbeitsplatz an einem Ort liegt, an dem der Arbeitnehmer vorher nicht beschäftigt wurde. Dies gilt auch, wenn bisher im Inland an wechselnden Arbeitsplätzen beschäftigte Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden sollen.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 95, BetrVG § 99,
Stichworte:Versetzung, Arbeitsplatzwechsel,
Verfahrensgang:ArbG Frankfurt am Main 10 BV 275/06 vom 25.07.2006

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