JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 12.08.2003, Aktenzeichen: 17 Ta 271/03
| Leitsatz: | Eine sofortige Beschwerde ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss, der einen Tatbestandsberichtigungsantrag zurückweist, statthaft, wenn dieser Antrag wegen der Versäumung der Frist des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO zurückgewiesen wurde. Bei diesem Beschluss wirken nur die ehrenamtlichen Richter mit, die das Urteil gefällt haben, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende als Berufsrichter verhindert ist. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 78, ZPO §§ 567 ff, ZPO § 320, |
| Stichworte: | Tatbestandsberichtigungsantrag, Besetzung des Spruchkörpers bei Verhinderung des Berufsrichters, |
| Verfahrensgang: | ArbG Offenbach 6 Ca 374/01 vom 16.06.2003 |
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