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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 12.08.2003, Aktenzeichen: 17 Ta 271/03 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 17 Ta 271/03

Beschluss vom 12.08.2003


Leitsatz:Eine sofortige Beschwerde ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen einen Beschluss, der einen Tatbestandsberichtigungsantrag zurückweist, statthaft, wenn dieser Antrag wegen der Versäumung der Frist des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO zurückgewiesen wurde.

Bei diesem Beschluss wirken nur die ehrenamtlichen Richter mit, die das Urteil gefällt haben, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende als Berufsrichter verhindert ist.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 78, ZPO §§ 567 ff, ZPO § 320,
Stichworte:Tatbestandsberichtigungsantrag, Besetzung des Spruchkörpers bei Verhinderung des Berufsrichters,
Verfahrensgang:ArbG Offenbach 6 Ca 374/01 vom 16.06.2003

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