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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 12.03.2002, Aktenzeichen: 4 Ta BV 75/01 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 4 Ta BV 75/01

Beschluss vom 12.03.2002


Leitsatz:Hinsichtlich der Beschwerde eines Arbeitnehmers mit der sich eine Einigungsstelle befassen soll, muss bereits vor Bildung der Einigungsstelle klargelegt und dargestellt werden, mit welchem Inhalt/Gehalt der Arbeitnehmer eine Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigung sieht, was insoweit Gegenstand seiner Beschwerde ist und welche tatsächlichen Vorgänge/Vorfälle im Betrieb ihn zu seiner Beschwerde (mit ihrem spezifischen Inhalt/Gehalt) veranlasst haben.

Anhand dieser Darstellung ist vor Bildung der Einigungsstelle auch zu prüfen, ob hinter der Beschwerde etwa völlig harmlose Vorfälle stehen, die gänzlich ungeeignet sind, bei einem Mindestmaß von vernünftiger Sicht bei einem Arbeitnehmer nachvollziehbar das subjektive Gefühl der Benachteiligung, ungerechten Behandlung oder sonstiger Beeinträchtigung (in der klargelegten Richtung) auszulösen. - Einer derartigen, lediglich eine rein subjektive Befindlichkeit des Arbeitnehmers verlautbarende "Beschwerde" braucht sich der Arbeitgeber nicht zu stellen, auch wenn sich der Betriebsrat einer derartigen "Beschwerde" angenommen haben sollte.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG §§ 84 f,
Stichworte:Bildung einer Einigungsstelle wegen Beschwerde eines Arbeitnehmers,
Verfahrensgang:ArbG Offenbach am Main 3 BV 5/01 vom 28.03.2001

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