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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 11.12.2008, Aktenzeichen: 9 TaBV 141/08 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 9 TaBV 141/08

Beschluss vom 11.12.2008


Leitsatz:1. Ein Betriebsratsvorsitzender, der für seine tatsächlichen oder vermeintlichen Bemühungen um die Einstellung einer Mitarbeiterin oder deren Vertragsverlängerung sexuelle Gegenleistungen von ihr verlangt und die Mitarbeiterin ständig sexuell belästigt, missbraucht sein Betriebsratsamt und ist auf Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat auszuschließen.

2. Ein Beteiligter (hier der Betriebsratsvorsitzende) kann in entsprechender Anwendung von § 247 StPO für die Dauer einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Zeugin in seiner Anwesenheit nicht aussagen kann (hier über seine sexuellen Belästigungen) und sich sogar weigert, in seiner Anwesenheit den Sitzungssaal zu betreten. Das Gericht hat den Beteiligten nach Beendigung der Zeugenvernehmung über den wesentlichen Inhalt der Aussage zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, sein Fragerecht auszuüben.
Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Vorschriften:BetrVG § 23 Abs. 1, ZPO § 247,
Stichworte:Betriebsratsmitglied, Ausschließung, Sexuelle Belästigung, Beweisaufnahme,
Verfahrensgang:ArbG Frankfurt am Main, 3/14 BV 1381/07 vom 15.05.2008

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