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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 11.10.2005, Aktenzeichen: 4/18 TaBV 49/05 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 4/18 TaBV 49/05

Beschluss vom 11.10.2005


Leitsatz:Verfahrensgegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist bei Einstellungen und Versetzungen nicht die Zulässigkeit der personellen Maßnahme zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Betriebsrats oder zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Zeitpunkt der Umsetzung der personellen Maßnahme, sondern die Zulässigkeit im Zeitpunkt der letzten Anhörung. Aus diesem Grund bedarf es nicht der Einleitung einer erneuten Zustimmungs- und Zustimmungsersetzungsverfahrens, wenn der Arbeitgeber während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens die Versetzung individualrechtlich durch eine Änderungskündung ermöglichen will. Ein gleichwohl eingeleitetes weiteres Zustimmungsersetzungsverfahren führt nicht zur Erledigung des ersten. Es ist vielmehr wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Rechtsgebiete:ZPO, BetrVG
Vorschriften:ZPO § 261, BetrVG § 99, BetrVG § 100,

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