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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 11.06.2008, Aktenzeichen: 20 Ta 217/08 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 20 Ta 217/08

Beschluss vom 11.06.2008


Leitsatz:1. Im Rahmen der Entscheidung über eine PKH - Beschwerde hat auch bei Zurückweisung der Beschwerde keine Kostenentscheidung zu ergehen, weil sich die Kostenfolge hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus dem Gesetz ergibt, §§ 22, 1 S. 2 GKG und die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind, § 127 Abs. 4 ZPO.

2. Die Ermäßigung der Gebühr nach KV 1812 S. 2 kommt auch in Betracht, wenn das Arbeitsgericht der Beschwerde bereits teilweise abgeholfen hat, das Beschwerdegericht die Beschwerde aber im Übrigen vollständig zurückweist.
Rechtsgebiete:ZPO, GKG, KV
Vorschriften:ZPO § 115, ZPO § 118 Abs. 2 S. 4, ZPO § 127 Abs. 4, GKG § 22, GKG § 1, KV Nr. 1812,
Stichworte:PKH-Beschwerde, rückwirkende Bewilligung, Vermögensverhältnisse, maßgeblicher Zeitpunkt, Kostenentscheidung, Gebührenermäßigung,
Verfahrensgang:ArbG Offenbach, 1 Ca 50/08 vom 02.04.2008

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