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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 11.05.2006, Aktenzeichen: 4 Ta 243/06 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 4 Ta 243/06

Beschluss vom 11.05.2006


Leitsatz:1. Zur Sachaufklärung im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein Vertreter einer persönlich geladenen Partei auch dann nicht geeignet, wenn er zwar über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, aber nicht Willens oder berechtigt ist, diese Kenntnisse in die mündliche Verhandlung einzubringen.

2. Ein Vertreter einer persönlich geladenen Partei ist nicht im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zum Vergleichsschluss legitimiert, wenn die Partei die von ihr erteilte Prozessvollmacht durch die Weisung einschränkt, im Termin keinen Vergleich zu schließen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 141,
Stichworte:Persönliches Erscheinen, Ordnungsgeld, Vergleich,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt 3 Ca 535/05 vom 06.02.2006

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