JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 10.04.2007, Aktenzeichen: 13 Ta 70/07
| Leitsatz: | Auch bei einem zunächst nur "fristwahrend" eingelegten Rechtsmittel darf der Rechtsmittelgegner sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen Dies gilt nicht, wenn die Parteien ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" geschlossen haben. Ein solches kommt aber nicht durch Schweigen des Rechtsmittelgegners auf eine entsprechende Bitte des Rechtsmittelführers zustande. Daran ändert auch ein im Gerichtsbezirk eingeführte Brauch unter Rechtsanwälten nichts. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG VV |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1, RVG VV Nr. 3201, |
| Stichworte: | Kostenfestsetzung, Stillhalteabkommen, Rechtsmittel, fristwahrend, Anwaltsbrauch, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main, 6 Ca 10710/05 vom 07.02.2007 |
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