JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 09.08.2002, Aktenzeichen: 2 AR 18/02
| Leitsatz: | Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren Parteien, die als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, aber bei mehreren Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, ohne dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, kann nur durch die Klagepartei selbst, nicht aber durch das angerufene Gericht von Amts wegen durch Vorlage an das gem. § 37 Abs. 2 ZPO zuständige Obergericht gestellt werden (wie BGH Beschluss vom 07. März 1991 - 1 ARZ 15/91 - MDR 1991, 1199). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 37, |
| Schlagworte: | Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen, die im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen., |
| Stichworte: | Örtliche Zuständigkeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Mainz 8 Ca 854/02 vom 15.07.2002 |
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