JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 09.07.2003, Aktenzeichen: 15 Ta 123/03
| Leitsatz: | 1. Soweit die Beschwerdekammer nach dem Beschluss vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 426/98 - (NZA-RR 1999, 382) davon ausgeht, dass im Vergleich mit geregelte Gegenstände mit Festbeträgen zu bewerten sind, gelten nunmehr die folgenden Festbeträge: a) Zeugnis: - einfach: 250,-- ¤, - qualifiziert ohne inhaltliche Festlegung: 500,-- ¤; b) Arbeitspapier (Ausfüllung/Aushändigung): 150,-- ¤ pro Papier; c) Schriftliche Abrechnung: 100,-- ¤ 2. Entsprechend verdoppeln sich auch die Werte für Klagen auf Erteilung (oder Berichtigung) eines einfachen Zeugnisses - insoweit also von 250,-- ¤ auf 500,-- ¤ (vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 19. November 2001 - 15 Ta 85/01 -) - und für Klagen auf Ausfüllung und/oder Herausgabe von Arbeitspapieren (insoweit also von 250,-- ¤ auf 500,-- ¤ [vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 23. April 1999, a. a. O.]). 3. Im Hinblick auf die Wertung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bleiben nicht eingeklagte Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem vom Arbeitgeber beabsichtigten Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Kündigung (= nach dem Zugang einer fristlosen Kündigung oder nach dem Ablauf einer Auslauf- oder Kündigungsfrist) im Rahmen allgemeiner Ausgleichs- oder Erledigungsklauseln wertmäßig unberücksichtigt. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, GKG, ZPO |
| Vorschriften: | BRAGO § 10 Abs. 1, BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1, GKG § 12 Abs. 1 Satz 1, ZPO §§ 3 ff., |
| Schlagworte: | Festlegung von Beträgen für im Vergleich miterledigte Positionen, |
| Stichworte: | Wertbeschwerde gemäß § 10 BRAGO, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wiesbaden 9/4/9 Ca 553/02 vom 06.01.2003 |
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