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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 09.07.2003, Aktenzeichen: 15 Ta 123/03 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 15 Ta 123/03

Beschluss vom 09.07.2003


Leitsatz:1. Soweit die Beschwerdekammer nach dem Beschluss vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 426/98 - (NZA-RR 1999, 382) davon ausgeht, dass im Vergleich mit geregelte Gegenstände mit Festbeträgen zu bewerten sind, gelten nunmehr die folgenden Festbeträge:

a) Zeugnis:

- einfach: 250,-- ¤,

- qualifiziert ohne inhaltliche Festlegung: 500,-- ¤;

b) Arbeitspapier (Ausfüllung/Aushändigung): 150,-- ¤ pro Papier;

c) Schriftliche Abrechnung: 100,-- ¤

2. Entsprechend verdoppeln sich auch die Werte für Klagen auf Erteilung (oder Berichtigung) eines einfachen Zeugnisses - insoweit also von 250,-- ¤ auf 500,-- ¤ (vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 19. November 2001 - 15 Ta 85/01 -) - und für Klagen auf Ausfüllung und/oder Herausgabe von Arbeitspapieren (insoweit also von 250,-- ¤ auf 500,-- ¤ [vgl. früher etwa Kammerbeschluss vom 23. April 1999, a. a. O.]).

3. Im Hinblick auf die Wertung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bleiben nicht eingeklagte Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem vom Arbeitgeber beabsichtigten Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Kündigung (= nach dem Zugang einer fristlosen Kündigung oder nach dem Ablauf einer Auslauf- oder Kündigungsfrist) im Rahmen allgemeiner Ausgleichs- oder Erledigungsklauseln wertmäßig unberücksichtigt.
Rechtsgebiete:BRAGO, GKG, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 10 Abs. 1, BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1, GKG § 12 Abs. 1 Satz 1, ZPO §§ 3 ff.,
Schlagworte:Festlegung von Beträgen für im Vergleich miterledigte Positionen,
Stichworte:Wertbeschwerde gemäß § 10 BRAGO,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden 9/4/9 Ca 553/02 vom 06.01.2003

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