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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 08.10.2007, Aktenzeichen: 1 SHa 3/07 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 1 SHa 3/07

Beschluss vom 08.10.2007


Leitsatz:1) Den Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nur die klagende Partei stellen, nicht eine beklagte Partei (in Anschluss an BGH Beschluss vom 09.10.1986 - 1 ARZ 487/86 - NJW 1986, 439)

2) Bei dem Antrag ist anzugeben, welches Gericht als örtlich zuständig bestimmt werden soll.

3) Der Antrag ist unzulässig, wenn ein besonderer Wahlgerichtstand - hier der des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO - besteht und das Wahlrecht durch Klageerhebung zu diesem Gericht ausgeübt worden ist.
Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG, GVG
Vorschriften:ZPO § 12, ZPO § 17, ZPO § 29, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, ArbGG § 48 Abs. 1, GVG § 17 a,
Stichworte:Örtliche Zuständigkeit, Bestimmung des zuständigen Gerichts, Antrag einer beklagten Partei, Wahlrecht, Ausübung,
Verfahrensgang:ArbG Frankfurt am Main 17 Ca 5916/07

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