JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Beschluss vom 06.10.2006, Aktenzeichen: 4 Ta 435/06
| Leitsatz: | Einem Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person muss die Ladung zu seinem persönlichen Erscheinen zu einem Gerichtstermin und ein wegen seines Nichterscheinens erlassener Ordndungsgeldbeschluss an seinem privaten Wohnsitz oder persönlich an seinem Dienstsitz zugestellt werden. Eine Ersatz-zustellung in den Geschäftsräumen der juristischen Person nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht zulässig. Ein derartiger Zustellungsmangel wird erst nach § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang der Ladung bzw. des Beschlusses bei dem Organmitglied geheilt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 141, ZPO § 176, ZPO § 178, ZPO § 189, |
| Stichworte: | Ordnungsgeld, Ersatzzustellung, Organvertreter, |
| Verfahrensgang: | ArbG Offenbach 4 Ca 258/06 vom 28.07.2006 |
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