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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGBeschluss vom 06.09.2005, Aktenzeichen: 4 TaBV 107/05 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 4 TaBV 107/05

Beschluss vom 06.09.2005


Leitsatz:Die Bildung einer Einigungsstelle aufgrund einer Beschwerde eines Arbeitnehmers nach § 85 Abs. 2 BetrVG hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

1. Der Gegenstand der Beschwerde muss hinischtlich der ihr zugrundeliegenden Lebensvorgänge und der handelnden Personen hinreichend konkret sein.

2. Gegenstand der Beschwerde darf kein Rechtsanspruch im engeren Sinn sein. Schwer konkretisierbare Pflichten des Arbeitgebers etwa in Zusammenhang mit Mobbingvorwürfen können dagegen die Bestellung der Einigungsstelle rechtfertigen, wenn die weiteren Voraussetzungen für deren Bildung erfüllt sind.

3. Es darf sich nicht um einen kollektiv mitbestimmungspflichtigen Regelungsgegenstand handeln.

4. Es muss ein aktueller Regelungsbedarf bestehen. Ein solcher liegt in der Regel nicht vor, wenn der Beschwerde führende Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden oder lang andauernd arbeitsunfähig ist.
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Vorschriften:BetrVG § 85, BetrVG § 87, ArbGG § 9, ArbGG § 89, ArbGG § 98,
Stichworte:Beschwerde, Einigungsstelle, Mobbing,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden 6 BV 8/05 vom 03.06.2005

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